Satzung

Satzung des Marketing Club Bochum e.V.

Stand: 22. Mai 2024

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft

  1. Der Verein führt den Namen Marketing-Club Bochum e.V.. Er ist als rechtsfähiger Verein im Sinne des BGB in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Bochum.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. Der Verein ist Mitglied des Bundesverband Marketing Clubs e.V., Düsseldorf

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein ist Berufsverband ohne öffentlich-rechtlichen Charakter im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG, Abschn. 8 KStR. Er nimmt die allgemeinen, aus der beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit erwachsenden ideellen und wirtschaftlichen Interessen der im Marketing tätigen Personen wahr.
  2. Die vom Verein zu wahrenden Interessen als Berufsverband ergeben sich aus der Funktion des Marketings in den Unternehmen. Marketing umfasst alle Unternehmensaktivitäten, die auf den Markt und die Kunden ausgerichtet sind.
  3. Der Verein ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die Wahrnehmung einzelwirtschaftlicher Geschäftsinteressen seiner Mitglieder gerichtet.
  4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

§3 Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein verfolgt seine Aufgabe als Berufsverband, indem er die Verbreitung und Weiterentwicklung des Marketings in Wirtschaft, Gesellschaft und relevanter Öffentlichkeit fördert. Er tritt gegenüber Gesetzgebung und Verwaltung für die Wahrung der Interessen seiner Mitglieder ein.
  2. Der Verein gibt den im Marketing tätigen Personen, insbesondere seinen Mitgliedern, die Möglichkeit zur Weiterbildung im Marketing durch Vorträge, Diskussionen, Seminare und ähnliche Veranstaltungen.
  3. Der Verein fördert die Weiterbildung von Führungsnachwuchskräften im Marketing. Zu diesem Zweck kann ein Juniorenkreis eingerichtet werden.
  4. Der Verein ermöglicht den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder und die Beratung und Vertretung der im Marketing tätigen Personen in fachlichen Angelegenheiten.
  5. Der Verein führt in Erfüllung des Vereinszweckes Veranstaltungen durch, die der Funktion und Zielsetzung des modernen Marketings in wirtschaftlicher, wirtschaftspolitischer und sozialer Bedeutung gerecht werden.
  6. Der Verein sorgt für die Durchführung von Veranstaltungen, die der Werbung neuer Mitglieder und Förderung des Vereins- und Verbandslebens dienen.

§4 Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (persönliche Mitgliedschaften), Firmen und Institutionen (Firmenmitgliedschaften) sein. Persönliches Mitglied kann werden, wer führend, leitend oder lehrend im Bereich Marketing tätig ist oder eine marktorientierte Führungsaufgabe wahrnimmt. Firmenmitgliedschaften können markt- und kundenorientierte Unternehmen und Institutionen erwerben, die sich der Weiterentwicklung des Marketings in besonderem Maße verpflichtet fühlen.
  2. Bewerberinnen und Bewerber, die den Anforderungen des Abs. 1 noch nicht entsprechen, können die Juniorenmitgliedschaft erwerben, wenn sie a) das 34. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und
    b) eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit als Führungsnachwuchskraft im Marketing oder wirtschaftswissenschaftliche Tätigkeit in Assistentenfunktion nachweisen. Der Status als Juniorenmitglied endet, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 erfüllt sind, spätestens jedoch mit Vollendung des 34. Lebensjahres zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres. Junioren-Mitglieder sind gehalten, einen Antrag auf Mitgliedschaft nach §4Abs.1 zu stellen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Der Vorstand entscheidet über diesen Antrag. Er kann ein Juniormitglied auffordern, einen entsprechenden Antrag zu stellen.
  3. Studentinnen und Studenten der Wirtschaftswissenschaften können Clubmitglieder werden. Die studentische Mitgliedschaft endet mit Abschluss des genannten Studiums, spätestens mit Vollendung des 27. Lebensjahres zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres, wenn nicht die Voraussetzungen von Abs. 1 oder Abs. 2 erfüllt werden. Der Anteil der studentischen Mitgliedschaften darf 5 % der Gesamtmitgliedschaft des Clubs nicht überschreiten.
  4. Ehemalige Aktive, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und nicht mehr im aktiven Berufsleben stehen, können eine Senioren-Mitgliedschaft beantragen.
  5. Unternehmen und Institutionen können im Rahmen einer Firmenmitgliedschaft namentlich zu benennende Mitglieder entsenden, die den Kriterien von Abs. 1 und Abs. 2 entsprechen. über die Anzahl der im Rahmen von Firmenmitgliedschaften zu benennenden Personen entscheidet der Clubvorstand. Die Firmenmitgliedschaft gewährt eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. über Anträge und Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder des Vereins haben die gleichen Rechte und Pflichten. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung einzuhalten. Sie sind gehalten, den Vorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.
  2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen, insbesondere Rat und Unterstützung in allen beruflichen Fragen des Marketings.
  3. Jedes Mitglied kann Anträge zur Mitgliederversammlung stellen. Die Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Das Stimmrecht ruht bei Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte oder Streitigkeiten zwischen Mitglied und Verein.
  4. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliederversammlung legt fest, ob bei Eintritt in den Verein eine Aufnahmegebühr erhoben wird. Der festgesetzte Mitgliedsbeitrag ist im Voraus zu Beginn des Geschäftsjahres zu entrichten.
  5. Die neben den Beiträgen erhobenen Gebühren für einzelne Veranstaltungen sind regelmäßig kostendeckend zu bemessen. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Zuwendungen begünstigen.

§6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt oder Ausschluss sowie bei persönlicher Mitgliedschaft durch Tod oder Verlust der nach § 4 Abs. 1, 2 und 3 geforderten persönlichen Eigenschaften. Bei Firmenmitgliedschaften auch durch Auflösung der Gesellschaft.
  2. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich erklärt werden.
  3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann vom Vorstand mit 3/4-Mehrheit beschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere:
    a) Ein Verhalten, das im ernsthaften Widerspruch zu den Aufgaben und Interessen des Clubs steht oder sein Ansehen gefährdet.
    b) Grobe oder wiederholte Zuwiderhandlung gegen die Satzung oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
    c) Nichtzahlung des Jahresbeitrages, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit der Zahlung länger als 6 Monate im Rückstand ist,
    d) Wenn ein Junior-Mitglied trotz Aufforderung durch den Vorstand keinen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 gestellt hat.
  4. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied schriftlich bekanntzugeben. Das Mitglied kann binnen zwei Wochen nach Zugang durch schriftlichen Antrag beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen.
  5. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder nicht mehr als den Wert der von ihnen geleisteten Bar- und Sacheinlagen zurück. Über das restliche Vereinsvermögen wird gemäß § 13 verfügt.

§7 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung,
    b) der Vorstand,
    c) der Beirat.
  2. Die Organe des Vereins sind verpflichtet, über alle ihnen bekanntwerdenden internen Geschäftsvorgänge der Mitglieder sowie von Firmen, denen Vereinsmitglieder angehören, Verschwiegenheit zu bewahren.
  3. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Mindestens einmal jährlich ist eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins notwendig ist, ferner, wenn eine Mehrheit von 3/4 des Vorstands oder 1/5 der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung die Einberufung einer Mitgliederversammlung fordert.
  3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Die Mitglieder sind in Textform unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu der Versammlung einzuladen. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. das Datum der elektronischen bzw. digitalen Absendung. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Über den Verlauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten des Vereins und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
  4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

§9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:
    a) Wahl des Präsidenten, des Vorstands und des Beirats
    b) Entgegennahme des Geschäftsberichts und der Jahresrechnung
    c) Entlastung des Präsidenten, Vorstands und Beirats
    d) Verabschiedung des Haushaltsplans
    e) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Aufnahmegebühren
    f) Entscheidung über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss
    g) Änderung der Satzung
    h) Auflösung des Vereins (§ 13)

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, einem Vizepräsidenten als Geschäftsführer Vorstand und mindestens weiteren drei Vizepräsidenten. Der Verein wird im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB durch den Präsidenten und den Vizepräsidenten als Geschäftsführer Vorstand oder durch den Präsidenten oder den Vizepräsidenten als Geschäftsführer Vorstand jeweils gemeinsam mit einem anderen Vizepräsidenten vertreten.
  2. Der Vorstand entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung und des Beirats unterliegen. Er leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins.
  3. Der Präsident leitet die Versammlungen und Sitzungen der Organe; im Falle seiner Verhinderung wird er durch eines der anderen Vorstandsmitglieder vertreten.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
  5. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so kann der Vorstand für den Rest der Amtsdauer ein Mitglied des Beirats berufen.
  6. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 11 Beirat

  1. Der Beirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern.
  2. Die Amtszeit des Beirats beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und zu beraten.

§ 12 Juniorenkreis

  1. Ein Juniorenkreis kann als Ausschuss des Vereins für alle gemäß § 4 Abs. 2 und 3 der Satzung geführten Mitglieder gebildet werden.
  2. Die Leitung des Juniorenkreises obliegt dem Junioren-Ausschuss. Diesem gehören der Sprecher des Juniorenkreises und mindestens zwei Stellvertreter an, die von den Mitgliedern des Juniorenkreises gewählt werden.
  3. Der Junioren-Ausschuss ist für die Veranstaltungen des Juniorenkreises verantwortlich, die auf die Weiterbildung der Nachwuchskräfte im Marketing ausgerichtet sind.
  4. Der Sprecher des Juniorenkreises kann der Mitgliederversammlung zur Wahl in den Beirat oder Vorstand des Marketing-Clubs vorgeschlagen werden.
  5. Die Aufnahme von Juniormitgliedern in den Marketing-Club erfolgt durch den Vorstand. Der Junioren-Ausschuss kann Bewerber zur Aufnahme empfehlen.

§ 13 Auflösung, Aufhebung, Wegfall des Vereinszwecks

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem alleinigen Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen unter Berücksichtigung der Regelung des §6 Abs. 5 an den Bundesverband Marketing Clubs e.V., Düsseldorf, der es für die bisherigen Vereinszwecke oder durch eines seiner Mitglieder marketingspezifisch verwenden kann. Insbesondere soll durch den Einsatz des Vermögens die Neugründung eines Vereins mit gleicher Zielsetzung gefördert werden.

Die in dieser Satzung verwendeten Mitglieder-, Organ-, oder sonstigen Funktionsbezeichnungen sind geschlechterübergreifend zu verstehen. Im Übrigen ist die Satzung im generischen Maskulinum geschrieben